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Allgemeine
Erklärung der Menschenrechte
Resolution 217 A (III)
vom 10.12.1948
Alle Menschen verfügen
von Geburt an über die gleichen, unveräußerlichen
Rechte und Grundfreiheiten.
Die
Vereinten Nationen bekennen sich zur Gewährleistung und
zum Schutz der Menschenrechte jedes einzelnen. Dieses Bekenntnis
erwächst aus der Charta der Vereinten Nationen, die den Glauben
der Völker an die Grundrechte des Menschen und an die Würde
und den Wert der menschlichen Persönlichkeit bekräftigt.
In der Allgemeinen Erklärung
der Menschenrechte haben die Vereinten Nationen in klaren und einfachen
Worten jene Grundrechte verkündet, auf die jedermann gleichermaßen
Anspruch hat.
Auch
Sie haben Anspruch auf diese Grundrechte. Es sind auch Ihre Rechte.
Machen Sie sich mit ihnen
vertraut. Helfen Sie mit, diese Grundrechte für sich selbst
und für Ihren Nächsten zu fördern und zu verteidigen.
PRÄAMBEL Da die
Anerkennung der angeborenen Würde und der gleichen und unveräußerlichen
Rechte aller Mitglieder der Gemeinschaft der Menschen die Grundlage
von Freiheit, Gerechtigkeit und Frieden in der Welt bildet, da die
Nichtanerkennung und Verachtung der Menschenrechte zu Akten der
Barbarei geführt haben, die das Gewissen der Menschheit mit
Empörung erfüllen, und da verkündet worden ist, daß
einer Welt, in der die Menschen Rede- und Glaubensfreiheit und Freiheit
von Furcht und Not genießen, das höchste Streben des
Menschen gilt, da es notwendig ist, die Menschenrechte durch die
Herrschaft des Rechtes zu schützen, damit der Mensch nicht
gezwungen wird, als letztes Mittel zum Aufstand gegen Tyrannei und
Unterdrückung zu greifen, da es notwendig ist, die Entwicklung
freundschaftlicher Beziehungen zwischen den Nationen zu fördern,
da die Völker der Vereinten Nationen in der Charta ihren Glauben
an die grundlegenden Menschenrechte, an die Würde und den Wert
der menschlichen Person und an die Gleichberechtigung von Mann und
Frau erneut bekräftigt und beschlossen haben, den sozialen
Fortschritt und bessere Lebensbedingungen in größerer
Freiheit zu fördern, da die Mitgliedstaaten sich verpflichtet
haben, in Zusammenarbeit mit den Vereinten Nationen auf die allgemeine
Achtung und Einhaltung der Menschenrechte und Grundfreiheiten hinzuwirken,
da ein gemeinsames Verständnis dieser Rechte und Freiheiten
von größter Wichtigkeit für die volle Erfüllung
dieser Verpflichtung ist, verkündet die Generalversammlung
diese Allgemeine Erklärung der Menschenrechte als das von allen
Völkern und Nationen zu erreichende gemeinsame Ideal, damit
jeder einzelne und alle Organe der Gesellschaft sich diese Erklärung
stets gegenwärtig halten und sich bemühen, durch Unterricht
und Erziehung die Achtung vor diesen Rechten und Freiheiten zu fördern
und durch fortschreitende nationale und internationale Maßnahmen
ihre allgemeine und tatsächliche Anerkennung und Einhaltung
durch die Bevölkerung der Mitgliedstaaten selbst wie auch durch
die Bevölkerung der ihrer Hoheitsgewalt unterstehenden Gebiete
zu gewährleisten.
Artikel 1 Alle Menschen
sind frei und gleich an Würde und Rechten geboren. Sie sind
mit Vernunft und Gewissen begabt und sollen einander im Geiste der
Brüderlichkeit begegnen.
Artikel 2 Jeder hat Anspruch
auf alle in dieser Erklärung verkündeten Rechte und Freiheiten,
ohne irgendeinen Unterschied, etwa nach Rasse, Hautfarbe, Geschlecht,
Sprache, Religion, politischer oder sonstiger Anschauung, nationaler
oder sozialer Herkunft, Vermögen, Geburt oder sonstigem Stand.
Des weiteren darf kein Unterschied gemacht werden auf Grund der
politischen, rechtlichen oder internationalen Stellung des Landes
oder Gebietes, dem eine Person angehört, gleichgültig
ob dieses unabhängig ist, unter Treuhandschaft steht, keine
Selbstregierung besitzt oder sonst in seiner Souveränität
eingeschränkt ist.
Artikel 3 Jeder hat das
Recht auf Leben, Freiheit und Sicherheit der Person.
Artikel 4 Niemand darf
in Sklaverei oder Leibeigenschaft gehalten werden; Sklaverei und
Sklavenhandel in allen ihren Formen sind verboten.
Artikel 5 Niemand darf
der Folter oder grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung
oder Strafe unterworfen werden.
Artikel 6 Jeder hat das
Recht, überall als rechtsfähig anerkannt zu werden.
Artikel 7 Alle Menschen
sind vor dem Gesetz gleich und haben ohne Unterschied Anspruch auf
gleichen Schutz durch das Gesetz. Alle haben Anspruch auf gleichen
Schutz gegen jede Diskriminierung, die gegen diese Erklärung
verstößt, und gegen jede Aufhetzung zu einer derartigen
Diskriminierung.
Artikel 8 Jeder hat Anspruch
auf einen wirksamen Rechtsbehelf bei den zuständigen innerstaatlichen
Gerichten gegen Handlungen, durch die seine ihm nach der Verfassung
oder nach dem Gesetz zustehenden Grundrechte verletzt werden.
Artikel 9 Niemand darf
willkürlich festgenommen, in Haft gehalten oder des Landes
verwiesen werden.
Artikel 10 Jeder hat
bei der Feststellung seiner Rechte und Pflichten sowie bei einer
gegen ihn erhobenen strafrechtlichen Beschuldigung in voller Gleichheit
Anspruch auf ein gerechtes und öffentliches Verfahren vor einem
unabhängigen und unparteiischen Gericht.
Artikel 11 (1) Jeder,
der einer strafbaren Handlung beschuldigt wird, hat das Recht, als
unschuldig zu gelten, solange seine Schuld nicht in einem öffentlichen
Verfahren, in dem er alle für seine Verteidigung notwendigen
Garantien gehabt hat, gemäß dem Gesetz nachgewiesen ist.
(2) Niemand darf wegen einer Handlung oder Unterlassung verurteilt
werden, die zur Zeit ihrer Begehung nach innerstaatlichem oder internationalem
Recht nicht strafbar war. Ebenso darf keine schwerere Strafe als
die zum Zeitpunkt der Begehung der strafbaren Handlung angedrohte
Strafe verhängt werden.
Artikel 12 Niemand darf
willkürlichen Eingriffen in sein Privatleben, seine Familie,
seine Wohnung und seinen Schriftverkehr oder Beeinträchtigungen
seiner Ehre und seines Rufes ausgesetzt werden. Jeder hat Anspruch
auf rechtlichen Schutz gegen solche Eingriffe oder Beeinträchtigungen.
Artikel 13 (1) Jeder
hat das Recht, sich innerhalb eines Staates frei zu bewegen und
seinen Aufenthaltsort frei zu wählen.
(2) Jeder hat das Recht, jedes Land, einschließlich
seines eigenen, zu verlassen und in sein Land zurückzukehren.
Artikel 14 (1) Jeder
hat das Recht, in anderen Ländern vor Verfolgung Asyl zu suchen
und zu genießen.
(2) Dieses Recht kann nicht in Anspruch genommen werden im
Falle einer Strafverfolgung, die tatsächlich auf Grund von
Verbrechen nichtpolitischer Art oder auf Grund von Handlungen erfolgt,
die gegen die Ziele und Grundsätze der Vereinten Nationen verstoßen.
Artikel 15 (1) Jeder
hat das Recht auf eine Staatsangehörigkeit.
(2) Niemandem darf seine Staatsangehörigkeit willkürlich
entzogen noch das Recht versagt werden, seine Staatsangehörigkeit
zu wechseln.
Artikel 16 (1) Heiratsfähige
Männer und Frauen haben ohne jede Beschränkung auf Grund
der Rasse, der Staatsangehörigkeit oder der Religion das Recht,
zu heiraten und eine Familie zu gründen. Sie haben bei der
Eheschließung, während der Ehe und bei deren Auflösung
gleiche Rechte.
(2) Eine Ehe darf nur bei freier und uneingeschränkter
Willenseinigung der künftigen Ehegatten geschlossen werden.
(3) Die Familie ist die natürliche Grundeinheit der
Gesellschaft und hat Anspruch auf Schutz durch Gesellschaft und
Staat.
Artikel 17 (1) Jeder
hat das Recht, sowohl allein als auch in Gemeinschaft mit anderen
Eigentum innezuhaben.
(2) Niemand darf willkürlich seines Eigentums beraubt
werden.
Artikel 18 Jeder hat
das Recht auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit; dieses
Recht schließt die Freiheit ein, seine Religion oder seine
Weltanschauung zu wechseln, sowie die Freiheit, seine Religion oder
seine Weltanschauung allein oder in Gemeinschaft mit anderen, öffentlich
oder privat durch Lehre, Ausübung, Gottesdienst und Kulthandlungen
zu bekennen.
Artikel 19 Jeder hat
das Recht auf Meinungsfreiheit und freie Meinungsäußerung;
dieses Recht schließt die Freiheit ein, Meinungen ungehindert
anzuhängen sowie über Medien jeder Art und ohne Rücksicht
auf Grenzen Informationen und Gedankengut zu suchen, zu empfangen
und zu verbreiten.
Artikel 20 (1) Alle Menschen
haben das Recht, sich friedlich zu versammeln und zu Vereinigungen
zusammenzuschließen.
(2) Niemand darf gezwungen werden, einer Vereinigung anzugehören.
Artikel 21 (1) Jeder
hat das Recht, an der Gestaltung der öffentlichen Angelegenheiten
seines Landes unmittelbar oder durch frei gewählte Vertreter
mitzuwirken.
(2) Jeder hat das Recht auf gleichen Zugang zu öffentlichen
Ämtern in seinem Lande.
(3) Der Wille des Volkes bildet die Grundlage für die
Autorität der öffentlichen Gewalt; dieser Wille muß
durch regelmäßige, unverfälschte, allgemeine und
gleiche Wahlen mit geheimer Stimmabgabe oder einem gleichwertigen
freien Wahlverfahren zum Ausdruck kommen.
Artikel 22 Jeder hat
als Mitglied der Gesellschaft das Recht auf soziale Sicherheit und
Anspruch darauf, durch innerstaatliche Maßnahmen und internationale
Zusammenarbeit sowie unter Berücksichtigung der Organisation
und der Mittel jedes Staates in den Genuß der wirtschaftlichen,
sozialen und kulturellen Rechte zu gelangen, die für seine
Würde und die freie Entwicklung seiner Persönlichkeit
unentbehrlich sind.
Artikel 23 (1) Jeder
hat das Recht auf Arbeit, auf freie Berufswahl, auf gerechte und
befriedigende Arbeitsbedingungen sowie auf Schutz vor Arbeitslosigkeit.
(2) Jeder, ohne Unterschied, hat das Recht auf gleichen Lohn
für gleiche Arbeit.
(3) Jeder, der arbeitet, hat das Recht auf gerechte und befriedigende
Entlohnung, die ihm und seiner Familie eine der menschlichen Würde
entsprechende Existenz sichert, gegebenenfalls ergänzt durch
andere soziale Schutzmaßnahmen.
(4) Jeder hat das Recht, zum Schutze seiner Interessen Gewerkschaften
zu bilden und solchen beizutreten.
Artikel 24
Jeder hat das Recht auf Erholung und Freizeit und insbesondere auf
eine vernünftige Begrenzung der Arbeitszeit und regelmäßigen
bezahlten Urlaub.
Artikel 25
(1) Jeder hat das Recht auf einen Lebensstandard, der seine
und seiner Familie Gesundheit und Wohl gewährleistet, einschließlich
Nahrung, Kleidung, Wohnung, ärztliche Versorgung und notwendige
soziale Leistungen, sowie das Recht auf Sicherheit im Falle von
Arbeitslosigkeit, Krankheit, Invalidität oder Verwitwung, im
Alter sowie bei anderweitigem Verlust seiner Unterhaltsmittel durch
unverschuldete Umstände.
(2) Mutter und Kind haben Anspruch auf besondere Fürsorge
und Unterstützung. Alle Kinder, eheliche wie außereheliche,
genießen den gleichen sozialen Schutz.
Artikel 26 (1) Jeder
hat das Recht auf Bildung. Die Bildung ist unentgeltlich, zum mindesten
der Grundschulunterricht und die grundlegende Bildung. Der Grundschulunterricht
ist obligatorisch. Fach- und Berufsschulunterricht müssen allgemein
verfügbar gemacht werden, und der Hochschulunterricht muß
allen gleichermaßen entsprechend ihren Fähigkeiten offenstehen.
(2) Die Bildung muß auf die volle Entfaltung der menschlichen
Persönlichkeit und auf die Stärkung der Achtung vor den
Menschenrechten und Grundfreiheiten gerichtet sein. Sie muß
zu Verständnis, Toleranz und Freundschaft zwischen allen Nationen
und allen rassischen oder religiösen Gruppen beitragen und
der Tätigkeit der Vereinten Nationen für die Wahrung des
Friedens förderlich sein.
(3) Die Eltern haben ein vorrangiges Recht, die Art der Bildung
zu wählen, die ihren Kindern zuteil werden soll.
Artikel 27 (1) Jeder
hat das Recht, am kulturellen Leben der Gemeinschaft frei teilzunehmen,
sich an den Künsten zu erfreuen und am wissenschaftlichen Fortschritt
und dessen Errungenschaften teilzuhaben.
(2) Jeder hat das Recht auf Schutz der geistigen und materiellen
Interessen, die ihm als Urheber von Werken der Wissenschaft, Literatur
oder Kunst erwachsen.
Artikel 28 Jeder hat
Anspruch auf eine soziale und internationale Ordnung, in der die
in dieser Erklärung verkündeten Rechte und Freiheiten
voll verwirklicht werden können.
Artikel 29 (1) Jeder
hat Pflichten gegenüber der Gemeinschaft, in der allein die
freie und volle Entwicklung seiner Persönlichkeit möglich
ist.
(2) Jeder ist bei der Ausübung seiner Rechte und Freiheiten
nur den Beschränkungen unterworfen, die das Gesetz ausschließlich
zu dem Zweck vorsieht, die Anerkennung und Achtung der Rechte und
Freiheiten anderer zu sichern und den gerechten Anforderungen der
Moral, der öffentlichen Ordnung und des allgemeinen Wohles
in einer demokratischen Gesellschaft zu genügen.
(3) Diese Rechte und Freiheiten dürfen in keinem Fall
im Widerspruch zu den Zielen und Grundsätzen der Vereinten
Nationen ausgeübt werden.
Artikel 30 Keine Bestimmung
dieser Erklärung darf dahin ausgelegt werden, daß sie
für einen Staat, eine Gruppe oder eine Person irgendein Recht
begründet, eine Tätigkeit auszuüben oder eine Handlung
vorzunehmen, welche die Beseitigung der in dieser Erklärung
verkündeten Rechte und Freiheiten zum Ziel hat.
UNRIC United Nations
Regional Information Centre
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Centre for Western Europe (UNRIC Brussels) Generated: 9 December,
2006, 12:04
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